URTEIL DER WOCHE – 04/2018

NACHBARRECHT

Geldanspruch für Laub vom Nachbarn…

BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17:

Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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URTEIL DER WOCHE – 03/2018

WEG-Recht

Zur Fortgeltung von Wirtschaftsplänen…

URTEIL: LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 318 S 15/17:

Ein konkreter Fortgeltungsbeschluss, der vorsieht, dass der konkret beschlossene Wirtschaftsplan für ein Wirtschaftsjahr so lange bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fort gilt, ist nicht nichtig; es fehlt also nicht an der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung.

ANMERKUNG: Zulässig ist lediglich ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplanes. Nichtig hingegen wäre ein Beschluss wonach Wirtschaftspläne generell bis zur Beschießung eines neuen Wirtschaftsplanes fortgelten.
Die generelle Fortgeltung kann aber vereinbart werden, etwa in der Gemeinschaftsordnung.
Unter nachfolgendem Link stehen für Sie Musteklauseln für die Gemeinschaftsordnung zum kostenlosen Download bereit:

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Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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URTEIL DER WOCHE – 02/2018

URTEIL DER WOCHE – 02/2018 – MIETRECHT

Reinigung, Wartung und Instandsetzung von Silikonfugen

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 29.08.2017 – 5 C 93/16:

1. Es obliegt dem Mieter nicht, eine Verschlechterung der Mietsache, die bedingt ist durch die Unterlassung von Instandsetzungsmaßnahmen seitens des Vermieters, durch erhöhten besonderen Reinigungsaufwand, der über das übliche Maß hinausgeht, zu kompensieren.
2. Eine Kleinstreparaturklausel, wonach kleine Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen unter anderem für Wasser vom Mieter zu tragen sind, umfasst bereits begrifflich eine (defekte) Silikonverfugung nicht (auch nicht die Dusche, in der sich die Silikonverfugung befindet).
3. Silikonfugen unterliegen einer gewissen Versprödung, die mit der Zeit zu Untergrundablösungen des Silikons und zu Undichtigkeiten der Fugen führen können. Silikonfugen werden deshalb auch als Wartungsfugen bezeichnet, die regelmäßig im Intervall von zwei Jahren kontrolliert werden sollen und (nur) eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. acht Jahren haben.

ANMERKUNG: Mieter sind nicht verpflichtet Verschlechterungen der Mietsache durch überhöhten Reinigungsaufwand zu kompensieren oder gar schadhafte Fugen instandzusetzen, selbst wenn eine Kleinstreparaturklausel vorhanden ist.
Allerdings sind Mieter verpflichtet, schadhafte Stellen bzw. sich abzeichnende Schäden dem Vermieter unverzüglich zu melden, insbesondere auch aus Schadensminderungsgesichtspunkten.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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URTEIL DER WOCHE – 01/2018

URTEIL DER WOCHE – 01/2018 – MIETRECHT

Minderung der Nutzungsentschädigung bei einer Mängelanzeige nach Beendigung des Mietverhältnisses:

LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2017 – 2 S 65/16

Ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnis bestehender, aber erst danach dem Vermieter angezeigter Mangel führt nicht zu einer Minderung der vom Mieter gem. § 546a Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung.

ANMERKUNG:

Kann der Vermieter infolge der Unterlassung eier rechtzeitigen Mangelanzeige nicht Abhilfe schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt die in § 536 bestimmten Rechte – etwa die Mietminderung – geltend zu machen (§ 536c BGB). Grundsätzlich steht dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nämlich kein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Vermieter zu, da zu diesem Zeitpunkt auf Seiten des Vermieters keine vertraglichen Erfüllungspflichten mehr bestehen. Dem liefe es zuwider, könnte der Mieter eine vor Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige anschließend noch wirksam nachholen. Insoweit ist auch zu beachten, dass Mängel, die während des Zeitraumes der Nutzungsentschädigung entstehen, nicht zu einer Minderung führen (vgl. BGH, Urteil v. 27.05.2015 – XII ZR 66/13).

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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