WEG-Recht

Zur Fortgeltung von Wirtschaftsplänen…

URTEIL: LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 318 S 15/17:

Ein konkreter Fortgeltungsbeschluss, der vorsieht, dass der konkret beschlossene Wirtschaftsplan für ein Wirtschaftsjahr so lange bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fort gilt, ist nicht nichtig; es fehlt also nicht an der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung.

ANMERKUNG: Zulässig ist lediglich ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplanes. Nichtig hingegen wäre ein Beschluss wonach Wirtschaftspläne generell bis zur Beschießung eines neuen Wirtschaftsplanes fortgelten.
Die generelle Fortgeltung kann aber vereinbart werden, etwa in der Gemeinschaftsordnung.
Unter nachfolgendem Link stehen für Sie Musteklauseln für die Gemeinschaftsordnung zum kostenlosen Download bereit:

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Rechtsanwalt Stephan Scharlach
www.immobilienrecht-inkasso.de