URTEIL DER WOCHE – 09/2018 – WEG-RECHT

Welcher Verwalter muss bei einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung erstellen?

BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 89/17:

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

ANMERKUNG: Ein Wirtschaftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeweiligen Kalenderjahres. Endete die Verwaltungszeit des scheidenden Verwalters etwa mit Ablauf des Jahres 2017, so ist nicht mehr er sondern der neue Verwalter zur Abrechnung verpflichtet, da die Abrechnungsfrist erst nach Ablauf des Jahres 2017 entstand.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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