URTEIL DER WOCHE – 08/2018 – MIETRECHT

Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für den Vermieter bei eigenmächtiger Räumung…

OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 1426/16:

Jede nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme von Räumlichkeiten und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter ist jedenfalls solange der Mieter seinen an den Räumen bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S.v. § 229 BGB, für deren Folgen der Vermieter nach § 231 BGB haftet.

ANMERKUNG: Selbst wenn ein Räumungsurteil (Titel) vorliegt, kann der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters die Wohnung nicht eigenmächtig räumen. Auch dies wäre verbotene Eigenmacht und unerlaubte Selbsthilfe und darüber hinaus auch strafrechtlich relevant.
Die Vollstreckung von Räumungsurteilen führen in Deutschland ausschließlich Gerichtsvollzieher durch. Um die Außerbesitzsetzung des Mieters kostengünstig zu gestalten, empfehlen wir die sog. „Berliner Räumung“.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
www.immobilienrecht-inkasso.de
www.immobilienrecht.tips