AG Hamburg, Urteil vom 18.12.2019 – 49 C 213/18:
Um sich auf eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen, muss der Vermieter die Wohnfläche, die er seinem Mieterhöhungsverlangen zu Grunde legt, nach der derzeit bestehenden Rechtslage entsprechend der WoFlV bestimmen, da er ansonsten Flächen mit unterschiedlichen Bewertungskriterien vergleichen würde. Es kommt im Hinblick auf die erforderliche objektive Vergleichbarkeit der Datenerfassung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete für die tatsächliche Fläche bei einer Mieterhöhung nicht darauf an, ob eine Wohnung vor Inkrafttreten Ende Dezember 2003 oder erst nach Inkrafttreten der WoFlV Anfang Januar 2004 angemietet worden ist.
Nach § 4 Nr. 4 der WoFlV ist eine Balkonfläche im Regelfall nur mit einem Viertel ihrer Fläche in Ansatz zu bringen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25.01.2019 – 307 S 75/17, IMRRS 2019, 0273; LG Berlin, IMR 2018, 144).
ANMERNKUNG: Die Entscheidung ist m. E. richtig. Bei Vergleichsmieterhöhungen ist grundsätzlich die WoFlV zugrundelegen. Nur in Ausnahmefällen können Balkone mit mehr als einem Viertel bis zur Hälfte ihrer Fläche angerechnet werden.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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