URTEIL DER WOCHE – 06/2018 – WEG-RECHT

Einräumung exklusiver Beschlusskompetenzen für Baumaßnahmen:

BGH, Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16

Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

ANMERKUNG: Neben der exklusiven Beschlusskompetenz für bestimmte Maßnahmen sollte in der Gemeinschaftsordnung auch geregelt werden dass die diesbezüglichen Kosten allein von den Wohnungseigentümern der Untergemeinschaft zu tragen sind, die Ermittlung von Kosten und Lasten getrennt erfolgen, Instandhaltungsrückstellungen buchhalterisch getrennt erfolgen, getrennte Teilversammlungen stattfinden und getrennte Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen zu beschließen sind.
Aufgrund typischerweise immer wieder auftretender Abgrenzungsprobleme raten wir von der Bildung von Untergemeinschaften und derart weitreichender Beschlusskompetenzen ab.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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