URTEIL DER WOCHE 16/2020
 
LG Gera, Urteil vom 12.10.2020 – 5 S 227/19 – Leitsätze des Verfassers:
 
1. Wurde ein Eigentümer nicht fristgerecht zu einer Wohnungseigentümerversammlung geladen, so sind die dort gefassten Beschlüsse anfechtbar.
 
2. Maßgeblich für die fristgerechte Ladung ist der Zugang der Einladung. Dabei kann die Einladung grundsätzlich auch per E-Mail erfolgen. Der bloße Ausdruck der E-Mail-Nachricht stellt jedoch keinen Zugangsnachweis dar, auch nicht die Tatsache, dass eine fehlerhafte Zustellung durch den Server der Verwaltung nicht gemeldet wurde.
 
3. Trotz Ladungsmangel bleiben Beschlüsse jedoch dann wirksam, wenn sie nicht auf diesem Mangel beruhen, die Beschlüsse also ebenso zustande gekommen wären, wenn ordnungsgemäß geladen worden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft diejenigen Eigentümer, die sich auf die Wirksamkeit der Beschlüsse berufen. Hierfür genügt es nicht, dass die übrigen Eigentümer einstimmig für die angefochtenen Beschlüsse gestimmt haben. Es kommt also nicht allein auf das Abstimmungsverhalten an, sondern auch auf die Möglichkeit, in einer der Abstimmung vorausgehenden Aussprache durch überzeugende Argumente das Abstimmungsverhalten der anderen Stimmberechtigten zu beeinflussen.
 
ANMERKUNG: Eine richtige und einleuchtende Entscheidung, mit der wir die Interessen unseres Mandanten durchsetzen konnten.
 
Rechtsanwalt Stephan Scharlach